Wer wir sind und was wir tun

Unser Vereinsprojekt...

...soll Menschen zusammenbringen, um sich gegenseitig weiterzubilden, sich zu vernetzen, die eigene und fremde Kulturen kennenzulernen, Gemeinschaft zusammen zu feiern und die schönen Dinge dieser Welt zu erkennen, anstatt sich - wie derzeit eher üblich - zu verkriechen und "sein eigenes Ding" zu machen. Wir wollen Menschen und Kulturen aus Nah und Fern einander bekannt machen, Vorurteile gegenüber Neuem und Fremdem abbauen und dabei ein Stück zum "Weltfrieden" beitragen. Auch wenn dies ein ziemlich frommer Wunsch ist, wenn jede/r seinen Beitrag dazu leistet, sind wir auf einem guten Weg. 

Kulturstadl Hacienda Erlengrund e.V.

Unsere Haupt-Aktivitäten bestehen aus Veranstaltungen mit folgenden Inhalten:  

* Die "Wissensbox": Vorträge von verschiedenen ReferentInnen zu verschiedensten Themen wie Wissenschaft, Geschichte, Landeskunde, Reisen, fremde Länder und Kulturen, praktische Themen mit Tipps & Tricks (Technik, Garten, etc.) und vielen mehr.

* Tanzabende (geselliges Beisammensein und gemeinsam Spaß haben)

* Musikkonzerte mit Bands und Einzelkünstlern der verschiedensten Genres

* Podiumsdiskussionen zu aktuellen Themen

* Weitere Ideen und Anregungen sind herzlich willkommen!

Vereinssatzung des Vereins "Kulturstadl Hacienda Erlengrund e.V.":

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen "Kulturstadel Hacienda Erlengrund". Er soll in das 

Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V." 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wüstbuch bei Kronach. 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, Persönlichkeitsentwicklung, Kunst und Kultur, insbesondere auch die Pflege von lokaler Kunst und Kultur in Oberfranken sowie die Förderung der gesellschaftlichen Vielfalt, das Schaffen interkulturellen Verständnisses und das Herstellen eines gemeinschaftlichen harmonischen Zusammenlebens. 

2. Der Verein wird diesen Zweck u.a. erfüllen durch 

a) die Veranstaltung von Vorträgen zu kulturellen, interkulturellen und wissenschaftlichen Themen, Podiumsdiskussionen, Tanzabenden, Musikveranstaltungen aller Art und vergleichbare Darbietungen, sowie die Organisation sonstiger kultureller Veranstaltungen und die damit verbundenen Rahmenprogramme, und die Herstellung von Präsentationen und Publikationen im Sinne der o.g. Zwecke. 

b) die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten oder kommunalen Einrichtungen bzw. Organisationen, soweit diese vergleichbare Zwecke im Sinne der kulturellen Volksbildung verfolgen, insbesondere durch entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von vermittelten Räumlichkeiten und technischer und organisatorischer Infrastruktur. 

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen und religiösen Ziele. 

4. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Von den Vereinseinnahmen werden die vereinszweckdienlichen Ausgaben abgezogen. Vom verbleibenden Überschuss können Rücklagen im Sinne des § 62 Abgabenordnung gebildet werden. 

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vermögen des Vereins. 

§ 4 Mitglieder 

1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. 

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

3. Die Mitgliedschaft endet: 

a) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres 

b) durch Ausschluss aus dem Verein 

c) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person. 

d) wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht beglichen hat 

4. Der Austritt ist schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. 

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden 

- bei groben Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck oder die Satzung 

- wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. 

Das betroffene Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören. 

6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Während des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft. 

7. Mitglieder, die die Änderung ihrer Kontaktdaten (Name, Anschrift und Email-Adresse) dem Vorstand nicht schriftlich mitteilen, entbinden den Verein von jeglichen durch die Nichterreichbarkeit entstandenen Konsequenzen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

2. Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich durch Überweisung zu Jahresbeginn am 01.01. zu entrichten.  Bei Beitritt unter dem Jahr ist der Beitrag unmittelbar nach Beitritt anteilig für das laufende Jahr zu entrichten. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie einem Schriftführer und einem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorstandswahlen weitere Beisitzer durch Wahl bestimmen. Diese haben dieselbe Amtszeit wie der reguläre Vorstand, haben aber kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Sie werden zu den Vorstandssitzungen geladen. Kommunale Organisationen oder gemeinnützige Vereine, die sich im Sinn des Vereinszieles betätigen und eine dauerhafte und feste Zusammenarbeit vereinbart haben, im folgenden Kooperationspartner genannt, haben Anspruch darauf, einen nicht stimmberechtigten Beisitzer in den Vorstand zu entsenden, wenn kein Delegierter des Kooperationspartners im Vorstand ist. 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Ausscheidende Delegierte werden vom jeweiligen Kooperationspartner neu entsandt. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende 

Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

d) Verwaltung des Vereinsvermögens, 

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, 

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 

g) alle laufenden Geschäfte, die im objektiven Interesse oder mutmaßlichen Willen 

des Vereins stehen oder zur Umsetzung des Vereinsziels erforderlich sind. 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. 

3. Im Innenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte bis zu einem einmaligen Betrag von 1000 € brutto kann der Vorsitzende alleine tätigen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist der Stellvertreter für sich allein nach Absprache mit dem Vorsitzenden berechtigt, entsprechende Rechtsgeschäfte zu tätigen. Für das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes nach § 7.1 Satz 1 dieser Satzung erforderlich. 

4. Mitglieder und Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und einzelnen Mitgliedern gegenüber nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung. Des Weiteren ist die Haftung entsprechend § 31a BGB begrenzt. Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 

§ 9 Sitzung des Vorstands 

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Einladung kann schriftlich oder per Email erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren beauftragte Vertreter anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds, sollten nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein, muss Einstimmigkeit vorliegen. 

2. Bei dringendem Handlungsbedarf kann der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eine Vorstandssitzung ohne Einhaltung der Ladungsfrist oder eine Abstimmung im Umlaufverfahren per Brief oder Email durchführen. Dabei dürfen Beschlüsse nur zum konkret anliegenden Thema gefasst werden und die Dringlichkeit muss von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder anerkannt werden. 

3. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 10 Kassenführung 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Veranstaltungserlösen aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 

2. Im Rahmen eines von Gesamtvorstand beschlossenen Budgets für einzelne Projekte oder Zeitabschnitte kann der Kassenwart oder ein Geschäftsführer oder Beauftragter Ausgaben bis zur Höhe des jeweiligen Etatpostens selbständig anweisen. 

§ 11 Kassenprüfer 

Aus den Reihen der Mitglieder werden 2 Kassenprüfer gewählt, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen Kontrollorgan des Vereins angehören. Diese haben insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege 

b) Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden 

c) Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind 

d) Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins 

e) Prüfung des Vereinsvermögens 

f) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften 

§ 12 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, 

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, weiterer Beisitzer und der Kassenprüfer, 

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, falls dieser sich eine Geschäftsordnung gegeben hat, 

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. Darüber hinaus kann der Vorstand Angelegenheiten von besonderer Tragweite der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung folgender Regelungen eingeladen: 

a) 14 Tage vorher sind die Mitglieder per Email einzuladen, auf Wunsch, der dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist, per Post. 

b) Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über diese und weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliedsversammlung am Anfang der Versammlung. 

5. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Neuwahlen bzw. Abberufung des Vorstandes müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein, damit sie den Mitgliedern zusammen mit der Einladung vorgelegt werden können. 

6. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Neuwahlen bzw. Abberufung des Vorstandes können während einer Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied stimmberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat, auch als Vertreter juristischer Personen, nur eine Stimme. Der Vertreter einer juristischen Person, die Mitglied ist, hat seine Vertretungsbefugnis auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

Entgegen § 12 Nr. 1 Buchst. e der Satzung kann der Vorstand - wenn dies zur Eintragung und Erreichung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist - Änderungen der Satzung beschließen. 

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

§ 14 Projektleiter, Beauftragte und Geschäftsführer 

1. Bei der Planung und Durchführung einzelner Projekte oder für spezielle Aufgabenbereiche können ein oder mehrere Projektleiter oder Beauftragte für die z.B. künstlerische Leitung bzw. die organisatorische Abwicklung tätig sein. Für die regelmäßige Abwicklung des Tagesbetriebs kann ein Geschäftsführer bestellt werden. 

2. Die Verpflichtung und Aufgabenverteilung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der mit ihnen auch die zu zahlende Vergütung vereinbart, die sich bei Geschäftsführer und Mitarbeitern an gültigen Tarifen orientiert. 

3. Die Projekt- und Bereichsleiter und ggf. Geschäftsführer sind für ihre jeweiligen Bereiche (z.B. künstlerische Leitung, Technik, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit) verantwortlich und sie pflegen vertrauensvolle Zusammenarbeit untereinander und mit dem Vorstand. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Planungen, die Koordination der Arbeitsbereiche und jeden Auftritt in der Öffentlichkeit. 

§ 15 Aufwandsentschädigung 

1. Vorstandsmitglieder besitzen - unbeschadet ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit – einen Ersatzanspruch für tatsächliche Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen. Dies beinhaltet allerdings nicht eine Entschädigung für aufgewendete Zeit zum Zwecke der Vereinsführung. 

2. Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist. 

3. Für Projektleitertätigkeiten u.ä. können, wenn Sie den Rahmen normaler Vereinsmitarbeit überschreiten, vom Vorstand Honorarzahlungen in angemessener Höhe beschlossen werden. Dabei ist § 3.4 und § 14.2 zu beachten. 

 

 

§ 15 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Kronach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kinder- und jugendbildungsorientierte Zwecke im Sinne dieser Satzung, konkret die Förderung von Volksbildung und lokaler Kultur, zu verwenden hat. 

§ 17 Verfahrensfragen 

Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß § 13 Nr. 3 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung 

Die Satzung wurde am 26.02.2024 errichtet. Mit Gründungsdatum des Vereins tritt die Satzung in Kraft.